Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Einzelne Steuerpflichtige, aber auch Personengesellschaften können nach § 7g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen (vgl. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG) bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd durch einen sog. IAB im Jahr der Bildung abziehen. Dabei ist es irrelevant, ob der Gewinn durch eine Bilanz oder im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird (geregelt in § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG).
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