Der BFH hat mit Urteilen vom 01.07.2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge ("kraft Gesetzes") voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Diese Urteilsgrundsätze wendet die Verwaltung auf Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG nicht an. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Rdnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl I 2011,
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