Ausgabe 28/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 10.07.2014
FG Köln, Urt. v. 28.01.2014 - 12 K 3373/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 8/14)

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

  1. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungsgemäß.
  2. Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungsteuersatz.
FG Köln, Urt. v. 28.01.2014 - 12 K 3373/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 8/14)

Kurzfassung

In § 32d Abs. 2 EStG hat der Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise eine Reihe von Fallgestaltungen normiert, in denen nicht der Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, sondern die Regelbesteuerung gelten soll. Dazu gehören u.a. Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). In diesem Fall besteht eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner.

Das FG Köln hat zu einer Fremdfinanzierung unter Eheleuten entschieden, dass die vom Kläger vereinnahmten Zinsen der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG unterfallen, denn es handelt sich um Erträge, die von einer nahestehenden Person erzielt wurden.