Ausgabe 23/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 05.06.2014
BFH, Urt. v. 28.01.2014 - VII R 34/12

Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO)

Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam.

BFH, Urt. v. 28.01.2014 - VII R 34/12

Kurzfassung

Das Finanzamt hatte die Klägerin nach § 74 AO für die Umsatzsteuerrückstände einer in Insolvenz geratenen GmbH auf Haftung in Anspruch genommen, weil die Klägerin der GmbH Grund und Boden sowie Gebäude überlassen habe und an der GmbH als deren alleinige Gesellschafterin wesentlich beteiligt sei. Die Umsatzsteuer sei während des Bestehens dieser Beteiligung entstanden. Der Klägerin standen aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber dem Finanzamt Guthaben zu. Das Finanzamt war der Auffassung, dieses Guthaben der Klägerin sei durch Aufrechnung mit ihren Haftungsschulden erloschen. Es hatte darüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen.

Nach Auffassung des BFH ist die Aufrechnung durch das Finanzamt unwirksam.