Ausgabe 46/2015
Thema der Woche vom 10.11.2015
BFH, Urt. v. 29.07.2015 - X R 11/13

Keine Begünstigung von Altersvorsorgebeiträgen ohne Rentenversicherungspflicht

Der BFH hat mit Urteil vom 29.07.2015 - X R 11/13 zur Berücksichtigung von Beiträgen für die zusätzliche Altersvorsorge nach § 10a EStG für den Fall entschieden, dass lediglich in früheren Jahren eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Außerdem stellte der BFH klar, wie sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auf den Sonderausgabenabzug bei sog. Riester-Verträgen auswirkt. Darüber hinaus klärte er, ob sich ein Anspruch auf steuerliche Förderung bei Altersvorsorgeverträgen mittelbar aus der Begünstigungsfähigkeit des Ehegatten ableiten lässt.

BFH, Urt. v. 29.07.2015 - X R 11/13

Rechtlicher Hintergrund

  • Nach § 10a EStG ist ein Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeprodukte möglich. Hierzu muss der Versicherte jedoch zum begünstigten Personenkreis zählen (insbesondere Personen in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen). Außerdem muss ein nach § 82 EStG begünstigter Altersvorsorgevertrag vorliegen.
  • Die private Vorsorge wird durch staatliche Zulagen zum Vorsorgevermögen gefördert, §§ 83 ff. EStG. Die Grundzulage beträgt derzeit 154 € pro Jahr, die Kinderzulage 185 € bzw. 300 € (bei Geburt nach dem Jahr 2008) pro Jahr. Über § 79 Satz 2 EStG kann auch eine an sich nicht begünstigte Person mittelbar über den Ehegatten zulagenberechtigt sein.