Kurzfassung
Im Urteilsfall unterhielten die Kläger eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 m große Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers, die dieser nutzte, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch die erwachsene Tochter der Kläger, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Das Finanzamt berücksichtigte die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Unterstützung ihrer Tochter sowie die beantragte Steuerermäßigung nach § 10f EStG jeweils in erklärter Höhe. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten, nicht aber die Kosten für die Wohnung an.
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