FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2021 - 11 K 1433/20, rkr.
Keine Darlegungspflicht für Ermessenserwägungen
Das IT-Verfahren „elektronisches Vollstreckungssystem“ (eVS) dient bei der Bearbeitung von Vollstreckungsfällen, insbesondere auch bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, lediglich als Hilfsmittel; es bedarf schon aufgrund seiner Programmierung bei der Erstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen stets entsprechender Entscheidungen des jeweiligen Sachbearbeiters.
Die Klage eines Kreditinstituts als Drittschuldner gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist grundsätzlich unzulässig, soweit sich das Kreditinstitut auf das Fehlen von Ermessenserwägungen im Verhältnis zur Vollstreckungsschuldnerin und auf die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf einschneidende Folgen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für den jeweiligen Schuldner beruft.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2021 - 11 K 1433/20, rkr.
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