Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Erlangung eines Mandats im Europaparlament sind nicht abzugsfähig. Zwischen tatsächlichen Wahlkampfkosten und den mit der Erlangung oder dem Erhalt des Kandidatenstatus in Verbindung stehenden Aufwendungen wird nicht differenziert.
Eine zur Europawahl aufgestellte Kandidatin beantragte im Jahr 2014 für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem (erfolglosen) Wahlkampf ca. 7.000 € als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt versagte den Ansatz unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europaparlament oder Landtag nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG.
Trotz der Argumentation der Klägerin, die Kosten in Wahlkampfkosten und andere Kosten zu unterscheiden, folgte das FG München der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Nach der BFH-Rechtsprechung gilt das Abzugsverbot nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG für Wahlkampfkosten unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war (vgl. BFH, Urt. v. 08.12.1987 - IX R 255/87, BStBl II 1988, 435 und BFH, Beschl. v. 08.07.1993 -
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