NV: Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären; in diesem Fall sind die Aufwendungen nicht in die nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 19.05.2021 - X R 33/19 (BFHE 273,
Der im Jahr 1955 geborene Kläger leistete ab 1985 Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (Versorgungswerk). Seine für das Jahr 2005 entrichteten Beiträge in Höhe von 3.650,40 € blieben bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 mangels Geltendmachung als Sonderausgaben steuerlich unberücksichtigt. Der Kläger bezog ab dem 01.12.2015 erstmals eine Altersrente vom Versorgungswerk.
Mit ihrem Begehren, zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung einen Rententeilbetrag im Hinblick auf die endgültig nicht als Sonderausgaben abgezogenen Beiträge des Klägers an das Versorgungswerk im Einkommensteuerbescheid für 2005 zu mindern, blieben die Kläger erfolglos.
Die von den Klägern begehrte "nachgelagerte Steuerfreistellung" ist nach Ansicht des BFH insbesondere auch nicht verfassungsrechtlich zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung geboten.
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