Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten.
Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist nach § 27 Abs. 2 KStG mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an "seine" Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern.
Obgleich der Bescheid i.S.d. § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet er sich ausschließlich an die Kapitalgesellschaft. Dieser Bescheid entfaltet über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die Anteilseigner.
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