Ausgabe 36/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 04.09.2014
BFH, Urt. v. 03.07.2014 - V R 3/12

Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urt. v. 13.03.2008 - V R 70/06, BStBl II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urt. v. 16.01.2014 - Rs. C-300/12, Ibero Tours).

BFH, Urt. v. 03.07.2014 - V R 3/12

Kurzfassung

Der BFH hat bisher die Auffassung vertreten, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft als Zentralregulierer ihren Mitgliedern - zusätzlich zu dem den Mitgliedern von den Warenlieferanten eingeräumten Skonto - für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.) mindern. Er hat dies damit begründet, dass es zu einer Entgeltminderung auch dann kommt, wenn der erste Unternehmer in der Kette nicht dem Endverbraucher, sondern einem Zwischenhändler den Preisnachlass gewährt.