Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer
seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten
gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen,
die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen
dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs
beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urt. v. 13.03.2008 - V R 70/06, BStBl
II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urt. v. 16.01.2014
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Kurzfassung
Der BFH hat bisher die Auffassung vertreten, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft als Zentralregulierer ihren Mitgliedern - zusätzlich zu dem den Mitgliedern von den Warenlieferanten eingeräumten Skonto - für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.) mindern. Er hat dies damit begründet, dass es zu einer Entgeltminderung auch dann kommt, wenn der erste Unternehmer in der Kette nicht dem Endverbraucher, sondern einem Zwischenhändler den Preisnachlass gewährt.
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