Ausgabe 24/2022
Sonstiges Aktuell vom 15.06.2022
BFH, Urt. v. 19.01.2022 - VII R 28/19

Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

  1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV.
  2. Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen.
  3. Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist.
  4. Für ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. AGVO kommt es bei Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht.
BFH, Urt. v. 19.01.2022 - VII R 28/19

Im Streitfall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Ihre Anträge auf Stromsteuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG lehnte das Hauptzollamt mit der Begründung ab, dass die Klägerin ein sog. Unternehmen in Schwierigkeiten sei und daher nach Maßgabe des unionsrechtlichen Beihilferechts die beantragten Entlastungen nicht gewährt werden dürften. Einspruch und Klage blieben erfolglos.