Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen "Nachteil" erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann.
Kurzfassung
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der nach seiner Ansicht überlangen finanzgerichtlichen Verfahrensdauer. Materiell streitig war die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Erst aufgrund der während des Verfahrens geänderten Rechtsprechung des BFH obsiegte der Kläger in der Sache. Seinen Antrag auf Entschädigung wies der BFH jedoch zurück.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|