Ausgabe 25/2019
Thema der Woche vom 19.06.2019
BFH, Urt. v. 12.03.2019 - IX R 44/17

Keine ermäßigte Besteuerung bei Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds

Auch bei gesamtwirtschaftlich guter Wirtschaftslage kommt es dennoch immer wieder zu Betriebsstilllegungen und Werksschließungen. Um die Folgen solcher Massenentlassungen abzufedern, gibt es die Möglichkeit zur Überführung der Arbeitnehmer in eine eigenständige Transfergesellschaft sowie die Beantragung von Transferkurzarbeitergeld. In einem aktuellen Fall hatte der BFH sich mit der Frage zu befassen, wie vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld steuerlich zu beurteilen sind. Namentlich ging es um die Frage, ob durch die Aufstockung laufender Arbeitslohn oder ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen vorlagen.

BFH, Urt. v. 12.03.2019 - IX R 44/17

Rechtlicher Rahmen

  • Das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Zentrale Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer von einem dauerhaften und unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltsausfall betroffen sind. Neben zahlreichen weiteren Anforderungen müssen die betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden. Dort finden dann Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Qualifizierungen statt. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit durch intensive Betreuung in der Zwischenphase der Transfergesellschaft möglichst zu vermeiden.