Wird die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt.
Die Klägerin war Mitgesellschafterin einer GmbH, die ihr am 31.12.1999 eine Pensionszusage erteilte. Diese Zusage wurde mehrfach geändert, bis sie am 31.08.2015 auf eine wertgleiche einmalige Kapitalleistung umgestellt wurde. Am 23.11.2016 hatte die Klägerin das vertraglich vereinbarte Pensionsalter erreicht und schied zum 31.12.2016 aus dem Dienst der GmbH aus. Der vereinbarte Betrag von 543.000 € wurde in mehreren Teilbeträgen von 473.000 € in 2017, 41.000 € in 2018, 24.000 € in 2019 und 5.000 € in 2020 ausgezahlt. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid 2017 den Antrag der Klägerin auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 EStG nicht an.
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