Ausgabe 48/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 30.11.2022
BFH, Beschl. v. 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV)

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH, Beschl. v. 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).
  2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH, Beschl. v. 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rdnr. 33 ff.).
BFH, Beschl. v. 28.10.2022 - VI B 15/22 (AdV)

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

Der BFH hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge. Solche Zweifel ergeben sich nach seiner Auffassung insbesondere nicht aus dem BVerfG-Beschluss (BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303) zur Vollverzinsung nach § 233a AO.