Ausgabe 7/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 13.02.2014
BFH, Beschl. v. 19.11.2013 - IV B 86/13, NV

Keine erweiternde Auslegung des § 7g EStG für Härtefälle

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn gar keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird.

BFH, Beschl. v. 19.11.2013 - IV B 86/13, NV

Kurzfassung

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bezogen auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ein einmal benanntes Wirtschaftsgut nicht durch ein anderes, nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut ersetzt werden darf, im Auslegungsweg Ausnahmen bei Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte anzuerkennen sind, hat der BFH in der vorliegenden Entscheidung verneint. Danach lässt weder der Wortlaut des § 7g EStG noch der mit der Norm verfolgte Begünstigungszweck eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auslegung zu.