Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (folgend: GiG) unterliegt nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Die Regelung beabsichtigt die Erleichterung der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen. Eine übermäßige steuerliche Belastung der Mittel des Begünstigten sollte vermieden werden, zumal er diese Belastung durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde. Jetzt hat der BFH (Urt. v. 04.02.2015 - XI R 42/13) entschieden, dass lediglich die Übertragung eines Teils des Betriebsinventars unter separater Anmietung des übrigen Inventars und der Geschäftsräume von einem Dritten keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Er beruft sich hierbei auf die neuere Rechtsprechung des EuGH. Dieses BFH-Urteil verdeutlicht die Abgrenzungsschwierigkeiten, die bei einer GiG in der Praxis auftreten können und zu beachtet sind. Zwischen einem steuerpflichtigen oder einem nicht steuerbaren Vorgang liegt mitunter nur ein sehr schmaler Grat.
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