Bringt eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ein, so kann dies unter den Voraussetzungen des Umwandlungssteuerrechts steuerneutral zu Buchwerten bzw. fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen. Werden im Nachgang von der Kapitalgesellschaft diese eingebrachten Anteile veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich gem. § 8b KStG zu 95 % steuerbefreit. Bei einer Veräußerung der Anteile ohne Einbringung wäre der Veräußerungsgewinn nach dem sog. Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % steuerpflichtig gewesen.
Das bedeutet, dass grundsätzlich durch die Einbringung eine Statusverbesserung erreicht werden kann. Um eine echte Verbesserung zu verhindern, hatte der Gesetzgeber siebenjährige Sperrfristen in § 22 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 UmwStG eingeführt. Die Veräußerung der zu Buch- oder Zwischenwerten durch eine natürliche Person eingebrachten Anteile durch die aufnehmende Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren führte daher zu einer rückwirkenden Besteuerung der Einbringung. Dieser rückwirkende Einbringungsgewinn wird als Einbringungsgewinn II (EBG II) bezeichnet.
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