Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen grundsätzlich nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.
Die Klägerin ist eine GmbH im Bereich Direktmarketing. Hierfür bezieht sie Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern, die sie mittels einer Software für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch auswählt. Die Software wurde extra an die Bedürfnisse der Klägerin als Lizenznehmerin angepasst. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich Kosten für Lizenzüberlassung, laufende Wartung und Anpassung. Des Weiteren kaufte die Klägerin in den Streitjahren auch Adressen von diversen Anbietern. Bei einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Überlassung der Adressen und die Software als Betriebsausgaben gebucht hatte. Die Prüferin ging jedoch davon aus, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erfolgen müsse. Nach Ansicht der Klägerin sind jedoch die Kosten für die Adresskäufe nicht hinzuzurechnen, da es am Recht des Überlassenden fehlt.
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