Reiseveranstalter kaufen im Rahmen ihrer Leistungen an Kunden sog. Reisevorleistungen ein; diese umfassen insbesondere Hotelkapazitäten, aber auch weitergehende Dienstleistungen wie z.B. Flughafentransfer, Sport- und Freizeitangebote sowie Kinderbetreuung. Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen ist hier, ob die Anmietung der Hotelzimmerkapazitäten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Hierzu hat der BFH nun in einem aktuellen Urteil vom 25.07.2019 (III R 22/16) entschieden, dass bei Anmietung der Hotelkapazitäten durch Reiseveranstalter im Rahmen von Reisevorleistungen diese nicht der Hinzurechnung unterliegen.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|