Ausgabe 46/2019
Thema der Woche vom 13.11.2019
BFH, Urt. v. 25.07.2019 - III R 22/16

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Überlassung von Hotelkapazitäten an Reiseveranstalter

Reiseveranstalter kaufen im Rahmen ihrer Leistungen an Kunden sog. Reisevorleistungen ein; diese umfassen insbesondere Hotelkapazitäten, aber auch weitergehende Dienstleistungen wie z.B. Flughafentransfer, Sport- und Freizeitangebote sowie Kinderbetreuung. Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen ist hier, ob die Anmietung der Hotelzimmerkapazitäten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Hierzu hat der BFH nun in einem aktuellen Urteil vom 25.07.2019 (III R 22/16) entschieden, dass bei Anmietung der Hotelkapazitäten durch Reiseveranstalter im Rahmen von Reisevorleistungen diese nicht der Hinzurechnung unterliegen.

  • Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen bzw. Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Eigentum eines anderen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
  • Bei der Anmietung von Hotelkapazitäten besteht auf Ebene der FG-Rechtsprechung Uneinigkeit: Während das FG Münster (Urt. v. 04.02.2016 - 9 K 1472/13 G; Vorinstanz des Besprechungsurteils) die Hinzurechnung bejaht und in den Hotelkapazitäten fiktives Anlagevermögen sieht, lehnt das FG Düsseldorf (Urt. v. 24.09.2018 - 3 K 2728/16 G) Anlagevermögen mit Blick auf den Geschäftszweck des Reiseveranstalters (und somit auch die Hinzurechnung der Mieten) ab.