Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG von Bauzeitzinsen, die in Herstellungskosten für unterjährig ausgeschiedene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eingegangen sind, kommt nicht in Betracht.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Bauprojekte durchführt. Die Aufwendungen zum Erwerb der Grundstücke und für die Errichtung der Objekte wurden über Bankkredite und finanzielle Mittel anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe finanziert. Im Jahr 2015 wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durchgeführt. Darin wurde festgestellt, dass für den Bau der Objekte erhebliche Finanzierungszinsen getragen wurden. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG erfolgte nicht. Das Finanzamt rechnete bei den zum Bilanzstichtag verkauften Gebäuden die Bauzeitzinsen dem Gewinn hinzu.
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