Ausgabe 47/2020
Thema der Woche vom 18.11.2020
BFH, Urt. v. 30.07.2020 - III R 24/18

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen

Im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG gilt insbesondere für Zinsen und Mieten ein Zurechnungsgebot zum Gewerbeertrag; im Ergebnis handelt es sich hierbei um ein partielles Abzugsverbot für Aufwendungen, die in einem weitgefassten Sinn mit Fremdfinanzierungen zusammenhängen. In einem aktuellen Urteil vom 30.07.2020 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter bestimmten Umständen nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.

BFH, Urt. v. 30.07.2020 - III R 24/18

Rechtlicher Rahmen

  • Im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG werden ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinzugerechnet.
  • Die Hinzurechnung entfaltet insoweit zusammen mit den weiteren Hinzurechnungstatbeständen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur dann Auswirkungen auf den Gewerbeertrag, wenn die Summe der Hinzurechnungen den Betrag von 200.000 € übersteigt (vor 2020: 100.000 €).

Der Urteilsfall