Im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG gilt insbesondere für Zinsen und Mieten ein Zurechnungsgebot zum Gewerbeertrag; im Ergebnis handelt es sich hierbei um ein partielles Abzugsverbot für Aufwendungen, die in einem weitgefassten Sinn mit Fremdfinanzierungen zusammenhängen. In einem aktuellen Urteil vom 30.07.2020 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter bestimmten Umständen nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
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