Die Grenzen zwischen privater Vermögensverwaltung und einer gewerblichen Tätigkeit können fließend sein. Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung dargestellt, wann die Vermietung von Läden in einem Einkaufszentrum noch nicht gewerblich ist.
Die Klägerin (eine GmbH) ist aus einem formwechselnden Umwandlungsvorgang aus einer GmbH & Co. KG (im Folgenden KG) hervorgegangen. Im Jahr 2013 wurde die Umwandlung in das Handelsregister eingetragen.
Die zuvor existierende KG war durch notariellen Vertrag im Jahr 1995 gegründet worden. Kommanditisten waren zwei Eheleute und eine weitere Person. Die Eheleute hatten zunächst eine Einlage von 490.000 DM und die weitere Person (Kommanditistin B) eine Einlage von 10.000 DM geleistet. Komplementärin der KG war eine Verwaltungs-GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wiederum einer der Eheleute war (Geschäftsführer A). Gegenstand der KG war gemäß ihres Gesellschaftsvertrags u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz in einer bestimmten Stadt sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Im Jahr 1996 wurde die Kommanditeinlage von A auf 14.990.000 DM erhöht. Außerdem wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditistin B zur Geschäftsführung befugt war.
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