Die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens ist nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags nicht gewinnerhöhend zu erfassen.
Nach der Umstellung des Auszahlungsverfahrens des Körperschaftsteuerguthabens von einem ausschüttungsabhängigen hin zu einem ratierlichen Verfahren stellen sich auch Jahre danach immer noch Fragen, die man wohl damals bei der gesetzlichen Änderung nicht bedacht hat.
Bekanntermaßen muss der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens jährlich aufgezinst werden, da er selbst nicht verzinslich ist. Die Aufzinsung ist jedoch nicht steuerbar; dies gilt jedenfalls für eine Kapitalgesellschaft. Vor dem FG Köln stellte sich nun aber die Frage, ob dies auch gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft im Auszahlungszeitraum in eine Personengesellschaft formgewechselt wird.
Das Finanzamt vertrat eine profiskalische Ansicht und wollte den Ertrag aus der Aufzinsung bei der Gewerbesteuer versteuert wissen.
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