Ausgabe 29/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 20.07.2022
BFH, Beschl. v. 12.04.2022 - VIII R 35/19

Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen "offenen Gewinnausschüttung" in Einbringungsfällen

  1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gem. § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
  2. § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 UmwStG 2006 erfasst bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auch den Fall einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" der übernehmenden Gesellschaft an den sein Einzelunternehmen einbringenden Gesellschafter.
BFH, Beschl. v. 12.04.2022 - VIII R 35/19

Streitig war, ob bei einer rückwirkenden Umwandlung eines Einzelunternehmens mit einer anteiligen GmbH-Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen war. Problembehaftet war der Sachverhalt, da während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der anteilig gehaltenen GmbH-Beteiligung (D-GmbH) an das vorher bestehende Einzelunternehmen geleistet worden ist.