Streitig war, ob bei einer rückwirkenden Umwandlung eines Einzelunternehmens mit einer anteiligen GmbH-Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen war. Problembehaftet war der Sachverhalt, da während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der anteilig gehaltenen GmbH-Beteiligung (D-GmbH) an das vorher bestehende Einzelunternehmen geleistet worden ist.
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