Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.
Kurzfassung
Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2017 ein tarifvertraglich geregeltes Sterbegeld, als ihre im öffentlichen Dienst beschäftigte Mutter verstarb. Während sie dieses nicht erklärte, machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte das erhaltene Sterbegeld nach Abzug der Werbungskosten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bestattungskosten ließ es nicht zum Abzg zu mit der Begründung, das Sterbegeld übersteige diese Kosten, wodurch es an einem Aufwand fehle.
Im anschließenden Klageverfahren gab das FG der Klägerin überwiegend Recht. Es erkannte auf einen Ansatz der Bestattungskosten, wobei der Gesamtbetrag zunächst noch um den Versorgungsfreibetrag zu kürzen sei. Gegen diese Entscheidung wendete sich das Finanzamt mit seiner Revision.
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