Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt bei unentgeltlicher Übernahme der Geschäftsführung der GbR und der Nichtausübung sonstiger schädlicher Nebentätigkeiten die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus. Ebenso sind zusätzliche Geschäftsführungsbefugnisse für die GbR zumindest bei Unentgeltlichkeit nicht kürzungsschädlich.
Kurzfassung
Der Gewerbeertrag von grundstücksverwaltenden Gesellschaften kann auf Antrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig gekürzt werden. Bedingung ist, dass keine schädlichen Nebentätigkeiten vorliegen.
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