Ausgabe 43/2014
Sonstiges Aktuell vom 23.10.2014
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.05.2014 - 6 K 6322/13, Rev. eingelegt (Az. beim BFH : IV R 26/14)

Keine kürzungsschädliche Tätigkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unentgeltlichkeit

Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt bei unentgeltlicher Übernahme der Geschäftsführung der GbR und der Nichtausübung sonstiger schädlicher Nebentätigkeiten die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus. Ebenso sind zusätzliche Geschäftsführungsbefugnisse für die GbR zumindest bei Unentgeltlichkeit nicht kürzungsschädlich.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.05.2014 - 6 K 6322/13, Rev. eingelegt (Az. beim BFH : IV R 26/14)

Kurzfassung

Der Gewerbeertrag von grundstücksverwaltenden Gesellschaften kann auf Antrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vollständig gekürzt werden. Bedingung ist, dass keine schädlichen Nebentätigkeiten vorliegen.