Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumen der Antragsfrist
Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist.
Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.
Nach § 10 Abs. 1StromStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat, auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 € übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Nach § Abs. in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung ist die Entlastung für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen. Die Klägerin hatte die in § Abs. festgelegte Antragsfrist nicht eingehalten und auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht.
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