Ausgabe 41/2018
Thema der Woche vom 09.10.2018
FG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.2018 - 10 K 1911/17 F

Keine nachträglichen Werbungskosten bei Vermietung, Verpachtung und Darlehensgewährung

Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug auch bei der Beendigung einer Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung erhalten. Schuldzinsen aus einer Finanzierung des Objekts sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn vorrangig der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung eingesetzt wird. Sofern der Erlös aus der Veräußerung nicht ausreicht, bleibt ein Schuldzinsenabzug auch nach Veräußerung zulässig. Das FG Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie diese Grundsätze bei der Veräußerung und gleichzeitiger Kaufpreisstundung anzuwenden sind.

FG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.2018 - 10 K 1911/17 F

Ausgangslage

Die Klägerin ist eine GbR, die aus mehreren Erben bestand. Sie erwarb im Jahr 2001 für 550.000 € eine Immobilie, die sie in der Folgezeit auch vermietete. Im Jahr 2014 wurde das Vermietungsobjekt für 280.000 € (einschließlich 30.000 € für Inventar) veräußert. Zum 01.01.2015 erfolgte der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.