Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 EStG liegt nicht mehr vor, sofern eine Wohnung dem eigenen Kind im Rahmen eines entgeltlichen Mietvertrags überlassen wird.
Strittig ist die Steuerpflicht des Verkaufs einer Eigentumswohnung eines Ehepaars innerhalb der Zehnjahresfrist. Die Eheleute (Kläger) machten geltend, die Wohnung werde von ihrem Sohn genutzt. Trotz Mietvertrags sollte eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegen. Das Finanzamt und das FG München lehnten diese Argumentation ab und beurteilten den Vorgang als voll steuerpflichtig.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft von Eigentumswohnungen zwar nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig, sofern die Wohnung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den zwei Jahren zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in diesem Sinne ist so zu verstehen wie in § 10e EStG und in §
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