Kurzfassung
Um wirksam zu werden, muss ein Verwaltungsakt dem Empfänger zwingend nach § 122 AO bekanntgegeben werden. Bei Wegzug des Steuerpflichtigen ist aus rein praktischen Gründen aufgrund des fehlenden Briefkastens eine Zusendung schwierig. Ausgangspunkt des vorliegenden Beschlusses war der zweimalig erfolglose Zusendeversuch mit kurz danach erfolgter Melderegisterauskunft und anschließender öffentlicher Zustellung eines Verwaltungsakts.
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