Verarbeitet das Finanzamt vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärte Einkünfte aufgrund eines Versehens nicht weiter, wird üblicherweise eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 Satz 1 AO angenommen. Auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide können so noch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Wie eine aktuelle Entscheidung des BFH veranschaulicht, bleibt das Finanzamt ungeachtet des Einsatzes eines Risikomanagementsystems gem. § 88 Abs. 1 AO allerdings zur Ermittlung des Sachverhalts und der im Einzelfall bedeutsamen Umstände verpflichtet. Schlägt das Risikomanagementsystem nämlich Alarm und wird dies vom zuständigen Sachbearbeiter nicht beachtet, ist § 129 Satz 1 AO möglicherweise nicht anwendbar und der fehlerhafte Bescheid kann insoweit auch nicht mehr änderbar sein.
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