Ausgabe 18/2021
Thema der Woche vom 05.05.2021
BFH, Urt. v. 11.02.2021 - VI R 50/18

Keine pauschalen Kilometersätze für Dienstreise bei Nutzung von ÖPNV

Rechtlicher Rahmen

Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind, sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Eine solche Wegstreckenentschädigung wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln gewährt. Bei Benutzung eines Kraftwagens beträgt sie höchstens 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG).

Urteilssachverhalt