Aus der gesetzlichen Regelung in § 14c UStG folgt, dass es sich hierbei um einen zusätzlichen Steueranspruch des Fiskus handelt, der erst mit einer wirksamen Berichtigung (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG), aber nicht mit der Begleichung der Umsatzsteuer durch den Empfänger erlischt.
Seit der EuGH-Entscheidung vom 15.9.2016 - C-518/14 in der Rs. Senatex ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich. Diese Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ist aber lediglich auf den dort entschiedenen Fall des Vorsteuerabzugs anzuwenden. Er lässt sich nicht allgemein auf alle Fälle des Ausstellens einer nichtordnungsgemäße n Rechnung übertragen. Insbesondere die Fälle des § 14c UStG führen nicht zu einer steuergünstigen Rückwirkung.
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