Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstags vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden.
Streitig war, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch den Insolvenzverwalter und Rückzahlung des bereits gezahlten Steuerbetrags rückwirkend Säumniszuschläge entstehen.
Dies hat der BFH verneint. Zwar seien rückständige Steuerforderungen i.S.v. § 240 AO rückwirkend wieder aufgelebt, diese Forderungen seien aber bereits entrichtet worden.
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