Wird dieselbe Person per testamentarischer Anordnung sowohl als Erbe eingesetzt als auch mit einem Vermächtnis bedacht, führt dies zu zwei eigenständigen Erwerben mit der Folge, dass die Steuerentstehungszeitpunkte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auseinanderfallen können und eine Zusammenrechnung der Erwerbe gem. § 14 ErbStG in Betracht kommt.
Der Kläger war als Alleinerbe im Testament eingesetzt. Des Weiteren hat der Erblasser zugunsten des Klägers und anderer Personen verschiedene Vermächtnisse in Höhe von prozentualen Anteilen festgesetzt, die nach der Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke fällig sein sollten. Der Erwerb durch den Erbanfall war negativ, das Vermächtnis hingegen positiv. Der Kläger war der Meinung, dass Erbe und Vermächtnis miteinander saldiert werden könnten. Das Finanzamt sah jedoch jeden Vorgang für sich, so dass der Kläger dagegen klagte.
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