An der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bestehen keine ernstlichen Zweifel. Denn es ist den EU-Mitgliedstaaten gestattet, lediglich bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien.
Der Neutralitätsgrundsatz verlangt nicht, dass die Umsätze aus dem Betrieb terrestrischer Geldspielautomaten wie die Umsätze aus dem Betrieb virtueller Automatenspiele steuerfrei gestellt werden. Denn es fehlt an einer Gleichartigkeit von virtuellen und terrestrischen Geldspielautomaten, so dass die Umsätze nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
Kurzfassung
Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb Spielhallen, in denen Glücksspiel mit Geldspielautomaten stattfand. Sie betrachtete ihre Umsätze aus dem Glücksspiel im Unterschied zum Finanzamt als gem. Art. 135 MwStSystRL steuerbefreit. Im Rahmen eines AdV-Verfahrens (Aussetzung der Vollziehung) kam das FG zu dem Ergebnis, dass an der Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen. Eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung ab dem 06.05.2006 kam im Urteilsfall nicht in Frage, weil die Umsätze der Antragstellerin nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz unterfielen.
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