Die Entnahme eines Pkw durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Kurzfassung
Die Anwendung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG auf Entnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG durch § 6 Abs. 5 UStG wird nach nationalem Recht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entsprach nach Auffassung des Gesetzgebers der bisherigen Besteuerungspraxis beim Entnahmeeigenverbrauch (BT-Drucks. 14/443, S. 38). Diese beruhte auf der Erwägung, dass eine sich an den Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme ggf. anschließende Lieferung nicht - wie von § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vorausgesetzt - "im Rahmen des Unternehmens" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern im nichtunternehmerischen Bereich erfolgte.
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