Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass Leistungen nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, die darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und um, falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung im Ausland erbracht wird.
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache CIG Pannónia Életbiztosító Nyrt. betraf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Ungarn.
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