Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder einen Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Es steht einer Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden. Auch die spätere Anerkennung von Vortragsveranstaltungen als Fortbildung für Rechtsanwälte auf der Grundlage von §
Der Kläger war im Streitjahr 2015 Abgeordneter. Daneben erzielte er u.a. auch Einkünfte von 3.200 € aus selbständiger Arbeit durch Vorträge. Von den Einnahmen zog er Betriebsausgaben in Höhe von 810 € ab und behandelte die Einkünfte in voller Höhe als steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (2015: 2.400 €). Die Vorträge konnten als Fachanwaltsfortbildung nach §
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