Das FG Niedersachsen (Urt. v. 07.03.2012 - 9 K 180/09) ist der ständigen Rechtsprechung des BFH entgegengetreten. Es hat im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung mehrjähriger Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung eine Überschusserzielungsabsicht angenommen, obwohl im Streitfall eine geringfügige Selbstnutzung von drei Wochen im Jahr vorbehalten war. Erzielt ein Steuerpflichtiger durch die Fremdvermietung einer einzelnen Ferienwohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist die Überschusserzielungsabsicht nach Ansicht der Richter auch dann zu unterstellen, wenn die Wohnung in geringem Umfang selbstgenutzt wird, die jährlichen tatsächlichen Vermietungstage aber regelmäßig die Grenze von 75 % der ortsüblichen Vermietungstage überschreiten.
Insoweit darf das Finanzamt keine Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren fordern und bei negativem Ergebnis keine Werbungskostenüberschüsse streichen. Darüber hinaus hat sich das FG zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der gewerblichen Vermietung bei Einschaltung eines Vermittlers zur Suche nach wechselnden Feriengästen geäußert.
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