Die unechten Steuerbefreiungen in § 4 UStG stehen teilweise im Verdacht, nicht mit dem EU-Recht übereinzustimmen. Deshalb lohnt sich immer ein Blick in die Art. 132 ff. MwStSystRL. Insbesondere sind in Art. 132 bis 134 MwStSystRL Steuerbefreiungen für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, nicht immer eins zu eins umgesetzt. Daher kann eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG nicht greifen und sich diese nur aus EU-Recht ergeben. Der EuGH hat sich in der hier besprochenen Entscheidung (v. 12.3.2015 -
Die Steuerbefreiungen für Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, sind in Art. 132 bis 134 MwStSystRL geregelt. Dort finden sich z.B. folgende Steuerbefreiungen:
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