Ausgabe 15/2015
Thema der Woche vom 09.04.2015

Keine Umsatzsteuerfreiheit bei Überlassung von Pflegepersonal

Die unechten Steuerbefreiungen in § 4 UStG stehen teilweise im Verdacht, nicht mit dem EU-Recht übereinzustimmen. Deshalb lohnt sich immer ein Blick in die Art. 132 ff. MwStSystRL. Insbesondere sind in Art. 132 bis 134 MwStSystRL Steuerbefreiungen für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, nicht immer eins zu eins umgesetzt. Daher kann eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG nicht greifen und sich diese nur aus EU-Recht ergeben. Der EuGH hat sich in der hier besprochenen Entscheidung (v. 12.3.2015 - Rs. C-594/13; go fair Zeitarbeit) mit der Frage der Steuerbefreiung für "Einrichtungen mit sozialem Charakter" auseinandergesetzt. Das EuGH-Urteil verdeutlicht die Grenzen der Berufung auf die Steuerbefreiungen aus der MwStSystRL.

Hintergrund

Die Steuerbefreiungen für Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, sind in Art. 132 bis 134 MwStSystRL geregelt. Dort finden sich z.B. folgende Steuerbefreiungen:

  • ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausbehandlungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL = § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG)
  • humanmedizinische ärztliche Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL = § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)
  • Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (Art. 132 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL = § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, nur teilweise umgesetzt)