Zwei aktuellen Urteilen zufolge ist es - im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung - für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht notwendig, dass wesentliche Betriebsgrundlagen im Fall eines noch nicht eröffneten oder wesentlich erweiterten Betriebs verbindlich bestellt und über einen vorgelegten Investitionsplan konkretisiert sein müssen. Denn anders als noch bei der ehemaligen Ansparabschreibung besteht durch die Vollverzinsung jetzt nicht mehr die Missbrauchsgefahr einer Nutzung ins Blaue hinein. Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist lediglich erforderlich, dass der Steuerpflichtige das begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
Diese Urteile begünstigen vor allem Existenzgründer und Berufsstarter, denn hierdurch kommt die Steuervergünstigung gezielt denjenigen zugute, die sie in ihrer Anfangsphase als Liquiditätshilfe besonders benötigen.
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