Ein bloßer Buchungsfehler zugunsten eines Gesellschafters löst keine vGA aus.
Eines der wichtigsten Tatbestandsmerkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist die Auswirkung auf den Gewinn bzw. den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zu einer solchen Auswirkung zählte nach Auffassung der Betriebsprüfung in einem Fall vor dem FG Münster auch die teilweise Ausbuchung von Erlösen, die vorher durch die Aktivierung einer Forderung gegenüber einem Gesellschafter aus einem Werkvertrag gebucht worden sind.
Im aktuellen Fall bezeugten die Gesellschaftsvertreter, dass es sich bei der Ausbuchung (per Erlöse an Forderung) aber um einen Buchungsfehler handelte. Eigentlich hätte nämlich der Forderungsbetrag (Minderung) gegen das Verrechnungskonto des Gesellschafters gebucht werden sollen. Die Richter des FG Münster schenkten der Sachverhaltsschilderung Glauben und entschieden, dass dieser Fehler keine vGA auslösen könne.
Denn Buchungsfehler dokumentieren zwar Vermögensbewegungen, bewirken sie aber nicht. Zudem fehle bei einem Buchungsfehler der Wille, Vermögen von der GmbH auf den Gesellschafter zu verschieben.
Das Einkommen der GmbH erhöht sich durch die Rückgängigmachung des Buchungsfehlers natürlich trotzdem, allerdings muss der Gesellschafter keine vGA versteuern. |
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