Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend. Das freiwillige soziale Jahr führt damit nicht zu einer Berücksichtigung eines Kindes über das 25. Lebensjahr hinaus.
Kurzfassung
Die Klägerin hat einen im April 1985 geborenen Sohn, der
als Wehrdienstverweigerer anerkannt worden war. In der Zeit vom 01.08.2005
bis zum 30.04.2006 leistete er ein freiwilliges soziales Jahr, das
ihn gem. §
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