Ausgabe 28/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 10.07.2014
BFH, Beschl. v. 31.03.2014 - III B 147/13, NV

Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres

Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend. Das freiwillige soziale Jahr führt damit nicht zu einer Berücksichtigung eines Kindes über das 25. Lebensjahr hinaus.

BFH, Beschl. v. 31.03.2014 - III B 147/13, NV

Kurzfassung

Die Klägerin hat einen im April 1985 geborenen Sohn, der als Wehrdienstverweigerer anerkannt worden war. In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 leistete er ein freiwilliges soziales Jahr, das ihn gem. § 14c Zivildienstgesetz vom Zivildienst befreite. Anschließend studierte der Sohn. Für die Zeit des Freiwilligendienstes erhielt die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Sie nahm an, der Bezugszeitraum verlängere sich um die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres und beantragte Kindergeld. Die Familienkasse lehnte diesen Antrag mit Wirkung ab dem 01.05.2010 ab, weil der Sohn das 25. Lebensjahr vollendet habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, dass der Sohn keinen Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 EStG erfülle und die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verfassungsgemäß sei.