Ausgabe 35/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 31.08.2022
FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid v. 06.12.2021 - 6 K 2185/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: XI R 1/22)

Keine Verrechnung von Vorsteuerguthaben aus vorläufiger Insolvenzverwaltung mit späterer Umsatzsteuer

Höchstrichterlich ist immer noch nicht entschieden, ob ein Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung in die erste Voranmeldung nach Insolvenzeröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen oder Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist.

FG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid v. 06.12.2021 - 6 K 2185/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: XI R 1/22)

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 09.12.2010 - V R 22/10, BStBl II 2011, 996) wird das Unternehmen eines Insolvenzschuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, den Unternehmensteil "Insolvenzmasse" und den Unternehmensteil "insolvenzfreies Vermögen" aufgeteilt. Im Urteilsfall begehrte der Kläger, dass seine im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandenen Vorsteuererstattungsansprüche zugunsten der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil eine Verrechnung von Steuerguthaben und Steuerschulden unzulässig sei, wenn diese nicht denselben Unternehmensteil beträfen.

Die Klage war unbegründet.