Höchstrichterlich ist immer noch nicht entschieden, ob ein Vorsteuerguthaben aus dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung in die erste Voranmeldung nach Insolvenzeröffnung vortragsfähig und mit Umsatzsteuern aus Lieferungen oder Leistungen nach Insolvenzeröffnung saldierungsfähig ist.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 09.12.2010 - V R 22/10, BStBl II 2011,
Die Klage war unbegründet.
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