Eine Verrechnungsstundung kann ermessensgerecht abgelehnt werden, wenn der zur Verrechnung gestellte Gegenanspruch nicht der Überprüfung des entscheidenden Finanzamts unterliegt und das für den Gegenanspruch zuständige Finanzamt den Gegenanspruch bestreitet.
Die Klägerin beantragte mit einer Abtretungsanzeige eine zinslose Verrechnungsstundung der in der Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen Zahllast, da in gleicher Höhe ein Vorsteuererstattungsanspruch gegen den in Luxemburg ansässigen H bestehe. Die Stundung wurde mehrmals bewilligt. In den Stundungsverfügungen stand nicht, dass sie zinslos seien. Auch ergingen keine Bescheide, nach denen das Finanzamt auf Zinsen verzichten würde. Die von H erklärte Vorsteuer war Inhalt einer Sonderprüfung eines anderen Finanzamts mit dem Ergebnis, dass H nur eine vorsteuerunschädliche Briefkastenadresse habe. Daher sei zweifelhaft, dass das von H an die Klägerin abgetretene Guthaben tatsächlich bald zur Verfügung stehe. Daraufhin wurde die Stundung aufgehoben und das Finanzamt der Klägerin setzte Stundungszinsen fest. Ein Verzicht auf die Zinsen wurde abgelehnt, da keine Billigkeitsgründe vorgelegen hätten.
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