Die Tochter der Kläger ist schwer- und mehrfachbehindert. Sie wird im Elternhaus gepflegt und betreut. Im Jahr 2011 bauten die Kläger ihr Haus für insgesamt 165.981 € behindertengerecht um. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten sie Umbaukosten i.H.v. 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten, den Restbetrag aus Billigkeitsgründen auf die folgenden beiden Veranlagungszeiträume zu verteilen.
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