Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen.
Kurzfassung
Für ihre Produktion bezog C u.a. Prozessoren des Herstellers X von dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen B, dem autorisierten Distributor der in Großbritannien ansässigen A. Den vereinbarten Kaufpreis entrichtete C an B und machte die in den entsprechenden Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die Prozessoren hatte A steuerfrei innergemeinschaftlich an B geliefert, das diese innergemeinschaftlich erworben hatte. A gewährte C Rückvergütungen.
Das Finanzamt betrachtete die Zahlungen der A an C als Minderungen des Entgelts, die gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG zu einer Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge bei C führten.
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